Rechtsprechung
BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsmitteln für Verstöße im Falle einer Gegenstandslosigkeit des durchzusetzenden Verbots
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 568 Abs. 2, § 890
Zwangsvollstreckung aus Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts - Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts als neuer selbständiger Beschwerdegrund - Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel bei Wegfall der Wiederholungsgefahr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 02.02.1993 - UR II 344/92
- LG München I, 10.01.1994 - 1 T 3847/93
- BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 19/94
- LG München I, 14.04.1997 - 1 T 5378/97
- BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 17/96
Androhung von Ordnungsmitteln als Beginn der Zwangsvollstreckung
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei in diesem Verfahren ist das Bayrische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440, 441 m.w.N.; BayObLG WuM 1996, 375 ).(1) Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund kann auch bei übereinstimmenden Sachentscheidungen in der Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch das Beschwerdegericht liegen, wenn der gleiche Verstoß nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen ist und die Beschwerdeentscheidung möglicherweise darauf beruht (vgl. BayObLG WuM 1996, 375 f.;… Thomas/Putzo Rn. 13, Zöller/Gummer Rn. 16 f., jeweils zu § 568).
- BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde einer Partei in diesem Verfahren ist das Bayrische Oberste Landesgericht berufen, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440, 441 m.w.N.; BayObLG WuM 1996, 375 ). - OLG Stuttgart, 30.09.1992 - 8 W 256/92
Zwangsvollstreckung aus Unterlassungsgebot gegen Teileigentümer
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Denn durch den Erlaß der früheren, inzwischen rechtskräftigen Entscheidungen wurden Fortsetzungszusammenhang und Handlungseinheit unterbrochen (vgl. BayObLG 1995, 275, 277 f.; OLG Bremen OLGZ 1971, 183 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 24 m.w.N.).
- BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 10/95
Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Ordnungsmittels
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Auf die Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsmitteln für Verstöße, die in der Zeit davor begangen wurden, ist dies jedoch nach der ganz überwiegend vertretenen Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. BayObLGZ 1995, 114, 115 f. m.w.N.) , ohne Einfluß; diese Maßnahmen bleiben weiterhin zulässig. - BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 19/94
Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Wohnungseigentumsverfahren
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Wegen des Sachverhalts und wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 24.8.1995 (2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995, 275 ff. = WE 1996, 359) verwiesen, der gleichfalls die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Unterlassungsgebot (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994, 2Z BR 19/94 = WuM 1994, 633) zum Gegenstand hatte. - BayObLG, 24.08.1995 - 2Z BR 57/95
Selbstständiger Beschwerdegrund bei Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen durch …
Auszug aus BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97
Wegen des Sachverhalts und wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 24.8.1995 (2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995, 275 ff. = WE 1996, 359) verwiesen, der gleichfalls die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Unterlassungsgebot (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994, 2Z BR 19/94 = WuM 1994, 633) zum Gegenstand hatte.